
In der folgenden Aufstellung ist zu sehen, welche Arbeiten zu den Schönheitsreparaturen gehören.
• Außentüren – die Innenseite streichen
• Balkon-Innenflächen, Loggien-Innenflächen – keine Schönheitsreparaturen, weil die Flächen zum Außenbereich gehören
• bestimmter Farbton – helle und neutrale Farben, welche Nachfolgemieter akzeptieren können
• Decken – streichen
• Doppelfenster (alte Baujahre) – Die Innenfenster und der Zwischenraum sind zu streichen. Der Außenflügel ist nur die Innenseite zu streichen. Der Falz beim Außenfenster muss nicht gestrichen werden.
• Einbauschränke – Wenn sie ein Teil der Wand sind, muss gestrichen werden.
• Einfachfenster – Die Innenseite ist zu streichen. Der Falz muss nicht gestrichen werden.
• Heizrohre, Heizkörper – Lackieren bzw. streichen
• Holzfußboden – streichen
• Holzverkleidungen an Wänden, Decken – Sind zu streichen bzw. zu lasieren. Verkleidung gehört zur Wand.
• Innentüren – Lackieren bzw. streichen
• Laminat – reinigen und mit Schutzmittel pflegen
• Parkett – Unversiegeltes Parkett wachsen bzw. ölen.
• Sockelleisten aus Holz – streichen
• Teppichboden – Eine Grundreinigung mit einen Nass/ Trocken-Sauger ist erforderlich. Nur normales absaugen reicht nicht.
• Wände – Wände sind zu streichen und wenn erforderlich neu zu tapezieren.
• Wasserrohre, Gasrohre – Wenn sie im sichtbaren Bereich vorhanden sind, streichen bzw. lackieren.