Ablesetermin geplatzt – Schadenersatz

Der Mieter muss grundsätzlich den Wärmemessdienst in die Wohnung lassen.

Dieser muss sich aber 14 Tage vorher durch persönliches Anschreiben oder durch einen Aushang (z.B. Hausflur) anmelden. Den Mieter sollte möglichst versuchen, den ersten Termin wahrzunehmen, auch wenn der Messdienst einen zweiten Termin anbieten muss. Wenn der Mieter persönlich nicht anwesend sein kann, so helfen oft die Nachbarn aus. Genauso kann der Mieter selbst die Werte ablesen und die Werte dem Messdienst oder dem Vermieter mitteilen. Auf unserer Internetseite steht dafür sogar ein spezielles Formular zur Verfügung.

Lässt der Mieter immer wieder die Termine platzen, so kann der Mieter zum Schadensersatz verpflichtet werden (Amtsgericht Hamburg Az.: 48 C 628/98). In diesem Fall ist der Messdienst berechtigt die Verbrauchskosten zu schätzen.

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