Berechnung der Personenanzahl

Wie berechnet sich die Personenzahl in der Betriebskostenabrechnung? Als Beispiel dafür nehmen wir einen Mieter X, der am 01.08. des Jahres in die Wohnung eingezogen ist.

Wenn ein Mieter am 01.08. in die Wohnung einzieht, so wohnt er bis zum 31.12 insgesamt 152 Tage in der Wohnung. Wohnen zwei Personen in der Wohnung, so wohnen diese beiden Personen 2x 152 Tage in der Wohnung, also gesamt 304 Tage.

Für die Berechnung des Gesamtumlageschlüssels werden alle Wohnungen zusammengezogen.
Wohnung 1: 2 Personen vom 01.08. bis 31.12. a 152 Tage = Summe 304 Tage
Wohnung 2: 1 Personen vom 01.07. bis 31.12. a 183 Tage = Summe 183 Tage
Wohnung 3: 1 Personen vom 01.01. bis 31.12. a 365 Tage = Summe 365 Tage
Gesamttagesumme Haus 852 Tage

Die Gesamtkosten werden nun durch die Gesamttagesumme geteilt und mit dem Wohnungstagen multipliziert.
Gesamtkosten 500 Euro / Gesamttagesumme 852 = Kostenanteil 0,59 Euro
Wohnungstage Wohnung 1 304 Tage * Kostenanteil 0,59 = Wohnungskosten 179,36 Euro.

Kosten, wie zum Beispiel Müll und Hauslicht, können nach Personentage umgelegt werden.

Anhand dieser Berechnung ist zu erkennen, dass es für den Verwalter wichtig ist, immer die genaue Personenzahl, der in der Wohnung lebenden Personen zu kennen. Wohnen in einer Wohnung 2 Personen und es ist nur eine Person bekannt, so wird dieser Wohnung der Müll für eine Person zugeordnet, obwohl Müll für zwei Personen entstanden ist (z. B. Müllentsorgung und Müllgrundgebühr). Den Müll der anderen Person müssen dann die anderen Bewohner mitzahlen. Auch wenn ein Bewohner nur am Wochenende in der Wohnung lebt, produziert diese Person Müll und muss mit berechnet werden.

Erhält der Verwalter keine Meldung vom Mieter über eine weitere Person, welche ein- bzw. auszieht, stellt das eine Mietvertragsverletzung da. Eine Nichtmeldung berechtigt den Vermieter ggf. zur Kündigung.

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