Urlaub gebucht, Chef Bescheid gesagt, Taschen gepackt …

aber haben Sie da nicht jemanden vergessen?

Wenn es in den Urlaub geht, sollte auch an den Vermieter gedacht werden. Denn der benötigt beim Eintreten eines Schadens oder Unfalls schnell Zugang zur Wohnung. Auch wenn der Mieter nicht anwesend ist, muss er dafür sorgen, dass der Vermieter schnell in die Wohnung gelangen kann. Denn Abwesenheit entbindet nicht von der Obhutspflicht.

Diese Obhutspflicht umfasst, jemanden zu bestimmen, welcher während der Abwesenheit ab und zu nach dem Rechten schaut. Kein Mieter ist gezwungen, ständig in der Wohnung anwesend zu sein. Er kann verreisen so oft und so lange, wie er möchte. Jedoch muss er sicherstellen, dass Schäden während seiner Abwesenheit sofort dem Vermieter mitgeteilt werden.
Denn auch während der Urlaubszeit, während eigentlich niemand zuhause ist, können verschiedenste Schäden eintreten. Wasserschaden, Feuer und Kurzschlüsse können auch ohne die Anwesenheit des Mieters eintreten. Darum sollte man bei der Urlaubsreise Gebrauch von dem Zweitschlüssel machen und ihm Freunde, Verwandte und Nachbarn überreichen. Und gleichzeitig muss der Vermieter darüber informiert werden, wer den Zweitschlüssel besitzt. Es geht darum, im Notfall dem Vermieter schnellen Zugang zur Wohnung zu gewähren, damit weitere Schäden vermieden werden können.

Auch in der Abwesenheit hat der Mieter die Pflicht, etwaige Schäden in der Wohnung zu verhindern. Das trifft ebenfalls die Wohnungen anderer zu. Wenn etwa durch einen Wasserrohrbruch in der eigenen Wohnung ein Schaden für eine benachbarte Wohnung eintreten können, dann kann der Vermieter sich auch das Recht zur Notöffnung verschaffen. Jedoch nur, wenn ihm keine anderen Schlüsselbesitzer bekannt sind, die als Vertretungsperson für den Mieter fungieren. In solchen Fällen ruft der Vermieter oft die Feuerwehr oder den Schlüsseldienst. Die Kosten dafür muss der Mieter bezahlen.

Darum weist die pkb ImmobilienSERVICE GmbH darauf hin, dass zur Obhutspflicht die Bestimmung einer Vertreterperson gehört, welche über den Wohnungsschlüssel verfügt. Diese Person muss währenden der Urlaubszeit dem Vermieter gemeldet werden. Sollte der Mieter den Vermieter nicht informieren, muss der Mieter möglicherweise Schadenersatz leisten. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes haften die Mieter für alle Schäden, die während ihrer Abwesenheit entstehen, sollten sie keinen Gewährsmann während ihres Urlaubes bestimmt haben. Außerdem muss der Gewährsmann in der Nähe wohnen und für den Vermieter leicht zu erreichen sein.
Jedoch gilt auch: Der Vermieter darf für die Urlaubszeit keinen Ersatzschlüssel verlangen. Es ist dem Vermieter nicht erlaubt, nach der Übergabe der Wohnung selber einen Schlüssel zu besitzen. Es sei denn, der Mieter gibt sein Einverständnis dazu. Der Vermieter kann jedoch nicht verlangen, sich während der Urlaubszeit einen Schlüssel zu verschaffen, um ab und zu zuschauen, ob alles auch mit rechten Dingen zugeht.

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