Kauf bricht nicht Miete

Durch den Vermieterwechsel kam der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ zustande. Im Mietvertrag ändert sich einzig und allein das der neue Vermieter eingetragen wird anstelle des alten Vermieters.

Hier tritt §566 BGB in Kraft. Änderungen im Mietvertrag sind nur mit Zustimmung des Mieters rechtens. Der neue Eigentümer übernimmt alle Rechte und Pflichten. Erfüllt der neue Eigentümer diese nicht, so haftet der ehemalige Vermieter für den entstandenen Schaden. Der ehemalige Vermieter muss dem Mieter den Übergang des Mietsache an einen neuen Eigentümer mitteilen, um sich von der Haftung zu befreien.

Möchte ein Mieter das Mietverhältnis nicht mehr weiterführen, weil ein Eigentümerwechsel eingetreten ist, so muss er zum nächst zulässigen Termin kündigen. Der alte Vermieter bleibt dann bis zum Vertragsende in der Haftung.

Der neue Vermieter muss dem Mieter die Bankverbindung und den Zeitpunkt ab dem die Miete dort eingehen soll mitteilen. Beide Vermieter, alt und neu, sollten in einem Schreiben den Wechsel mitteilen. Werden diese Informationen nicht weitergegeben, erhält der neue Eigentümer die Miete erst ab dem Tag der Eintragung in das Grundbuch. Der Grundbuchauszug ist auf Anfrage vorzulegen.

Kündigung
An die gesetzlichen Fristen und die Rechte zur Kündigung muss sich auch der neue Eigentümer halten. Eigenbedarf muss er anmelden, wenn der das Haus oder die Wohnung für sich alleine nutzen möchte. Dies muss er aber auch beweisen können und dem Mieter darlegen. Das Kündigungsrecht gilt nur bei ihm selbst, Familienangehörigen oder Personen die zum Hausstand gehören. Steht im Mietvertrag, dass wegen Eigenbedarf nicht gekündigt werden darf, dann gilt dies auch für den neuen Eigentümer. Ausnahmen bilden hier nur Zwangsversteigerungen, hier kann wegen Eigenbedarfs gekündigt werden und zwar innerhalb von drei Monaten.

Schreibe einen Kommentar

Immobiliensuche

Compare Listings

Titel Preis Status Typ Wohnfläche Zweck Schlafzimmer Badezimmer