Kündigung wegen Lärms vom BGH bestätigt

Wenn Mieter wegen erheblicher Lärmstörung gekündigt werden, muss den Lärm nach Zeitpunkt, Art, Intensität, Dauer und Häufigkeit beschreiben und ein Lärmprotokoll vorlegen. Laut BGH muss die Ursache des Lärms nicht dargestellt werden.

So sprach die Vermieterin einer Wohnung in Köln ihren Mieter die ordentliche Kündigung aus. Kurz darauf folgte die fristlose Kündigung. Mit diesem Schritt reagierte die Vermieterin auf erhebliche Ruhestörungen der Mieter.
Nachbarn haten sich beschwert, dass der Krach, der aus der Wohnung dringe, unerträglich sei. Manchmal bis Mitternacht würde lautes Schreien, Stampfen, Türenschlagen, Rücken von Möbeln und Poltern zu hören sein. Die Wohnung wurde von drei Erwachsenen und zwei Kindern bewohnt. Als die Mieter nicht auf die Kündigungen reagierte, klagte die Vermieterin auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht wiesen die Klage ab. Das Landgericht störte sich daran, dass die Vermieterin nicht vorgetragen habe, was genau in der Wohnung vorgefallen sei. Zudem sei bei Anwesenheit von Kindern zu deren Gunsten von einem sozialadäquaten Lärm auszugehen. Das nahm die Klägerin nicht so hin und legte Revision ein.
Der Bundesgerichtshof (BHG) sah die Sache anders. Die Vermieterin habe die Lärmbelästigung nach Zeitpunkt, Art, Intensität, Dauer und Häufigkeit genau beschrieben. Darüber hinaus wurde durch ein detailliertes und über einen längeren Zeitraum erstelltes Lärmprotokoll die Angaben genau dargestellt. Was sich genau in der Wohnung abgespielt habe, könne die Vermieterin nicht darstellen. Die Vermieterin hat selbst keinen Einblick in die Wohnung. Aus diesem Grund muss die Vermieterin keine Ausführungen dazu machen.

Der BGH warf dem Landgericht vor, es habe den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (gemäß Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Das Gericht dürfe nicht ausschließlich von Kinderlärm ausgehen. Die Vermieterin habe die Kündigung ausreichend begründet. Vielmehr hätten die Richter den angebotenen Zeugenbeweis zur Lärmbelästigung zulassen müssen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.06.2021 – VIII ZR 134/20

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