Tierhaltungsverbot in Mietwohnungen

Wie viel Mitspracherecht hat der Vermieter?

Als Tierfreund / Tierhalter sollten Sie bereits auf der Wohnungssuche mit aufmerksamen Blick ans Werk gehen. DENN: Der Eigentümer kann die Tierhaltung vollständig untersagen, wenn er in seinem Objekt keinen Hund, keine Katze, keine Reptilien und exotischen Tiere wünscht. Als Mieter haben Sie schlechte Karten, setzen Sie sich gegen die Anordnung des Vermieters zur Wehr. Hier greift das Eigentumsrecht, das der Vermieter bereits bei Vertragsabschluss als fixe Klausel im Mietvertrag integriert hat. Steht dort ein Verbot zur Tierhaltung, kann Sie eine Zuwiderhandlung zur Abschaffung des geliebten Vierbeiners oder zur fristlosen Räumung der Wohnung wegen Vertragsbruch zwingen.

Ihr Recht als Mieter – Hier darf der Eigentümer nicht mitreden und hat dennoch „Hoheitsgewalt“

Das Verbot der Tierhaltung verbietet Ihnen nicht, einem Kinderwunsch zu einem kleinen Aquarium mit Zierfischen, einem Wellensittich oder einem Goldhamster zu entsprechen. Anders verhält es sich, wenn Sie einen Hund, eine Katze oder ein Reptil anschaffen möchten. Auch wenn die Kleintierhaltung laut Gesetzgeber nicht untersagt werden darf, sollten Sie dennoch genau überlegen, ob Sie dem eventuellen Ärger mit dem Eigentümer begegnen möchten. Wegen einem Meerschweinchen oder einem Goldfisch im Glas kann der Eigentümer zwar keine fristlose Kündigung aussprechen, aber er wird Mittel und Wege finden, Ihnen die Wohnung zu verleiden und Sie selbst zum Auszug zu bewegen. Sie können sich juristisch gegen diese Einschränkung wehren und haben in den meisten Fällen Glück, dass der Entscheid zu Ihren Gunsten ausgeht. Allerdings dämmt diese Entscheidung den Ärger mit dem Vermieter nicht ein und Sie können sicher sein, dass Sie bei jedem Problem fortan der „Schuldige“ und direkte Ansprechpartner des Eigentümers werden. Brisant wird es, wenn sich die Nachbarn über Tiergeräusche oder Gerüche aus der Wohnung beschweren. In diesem Fall muss auch die weiße Maus oder der Goldhamster ausziehen und Sie haben keinerlei rechtliche Handhabe.

Tiere, die kein Eigentümer dulden muss

Zu den beliebtesten Tieren in der Wohnung gehören Hund und Katze. Doch muss Ihr Vermieter der Haltung eines Schäferhundes oder Dobermannes in der Mietwohnung nicht zustimmen und auch die Katze auf dem Balkon kann, aber muss nicht geduldet werden. Generell von der Erlaubnis ausgeschlossen sind Gifttiere wie Klapperschlangen, Vogelspinnen oder gefährliche Reptilien wie Warane und Krokodile. Gleiches gilt für Affen und andere exotische Säuger, die in deutschen Haushalten immer beliebter und in vielen Terrarien oder freilebend in der Wohnung gehalten werden. Auch der Kampfhund oder als gefährlich eingestufte Hunderassen dürfen trotz genereller Erlaubnis zur Hundehaltung untersagt werden. In jedem Fall lohnt es, die außergewöhnliche und vom Standard abweichende Tierhaltung mit dem Eigentümer zu besprechen und sich bei Zustimmung eine schriftliche Genehmigung einzuholen. Diese erlischt, wenn sich Nachbarn über die Tierhaltung beschweren oder Sie als Tierhalter nicht gewährleisten können, dass Ihr Haustier keine Gefahr für die anderen Hausbewohner darstellt.

Kaum ein Thema ist so heikel wie die Tierhaltung in der Mietwohnung. Nur wenn Ihr Vermieter zustimmt und es im Vertrag kein explizites Verbot gibt, ist die Anschaffung eines Haustieres ratsam. Tipp: Lassen Sie sich nicht auf das Drängen Ihres Kindes ein, wenn Sie eigentlich kein Haustier möchten. Denn das Kinderinteresse flaut binnen kurzer Zeit ab, während der Ärger mit dem Eigentümer eine langfristige und bis zur Wohnungskündigung führende Angelegenheit werden kann.

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