Lärmbelästigung in der Nachbarschaft ist ein Problem

Ruhestörung bzw. Lärmbelästigung ist ein häufiger Grund für Nachbarschaftsstreit. Nicht jede Lärmbelästigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, sollte aber auch nicht auf die leichte Schulter genommen werden, denn grobe Verstöße können unter Umständen mit Bußgeldern geahnt werden. Im Folgenden möchten wir Ihnen eine kurze Zusammenfassung der gesetzlichen Grundlagen geben, damit Sie bei Bedarf richtig handeln können.

Das Lärmbelästigungs-Gesetz sieht eine Nachtruhe von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr vor, auch an Sonn- und Feiertagen sind gesetzliche Ruhezeiten zu wahren. Weitere Regelungen sind in den Immissionsschutzgesetzen der einzelnen Bundesländer sowie auf kommunaler Ebene festgelegt. Sollte in Ihrem Mietvertrag eine Mittagsruhe festgelegt sein, kann der Vermieter Sie abmahnen, sofern Sie sich nicht an diese halten.

In den gesetzlich geregelten Ruhezeiten darf es nicht zu einer übermäßigen Geräuschentwicklung kommen. Sollte dies doch vorkommen, können Sie sich an das zuständige Ordnungsamt oder die Polizei wenden.

Bevor Sie allerdings zu solchen Maßnahmen greifen, sollte ein freundliches Gespräch mit dem störenden Nachbarn stattfinden. Während diesem Gespräch sollte freundlich darauf hinzuweisen werden, dass der Nachbar zu laut ist. Auch wenn es tagsüber zu starker Lärmentwicklung beim Nachbarn kommt, ist ein persönliches Gespräch mit Ihrem Nachbarn angebracht. Vielleicht hat er gar nicht gemerkt, dass er die Mitbewohner stört. Weisen Sie ihn dann auf das Lärmbelästigungs-Gesetz hin.

Lärmbelästigung ist keine Lappalie, sondern eine Ordnungswidrigkeit.
Unzulässiger Lärm wird hier wie folgt definiert:
Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.”

Während der gesetzlichen Ruhezeiten sollte also die Zimmerlautstärke (diejenige Lautstärke, die außerhalb der Wohnung des Verursachenden nicht mehr zu hören ist) nicht überschritten werden. An Samstagen gelten keine besonderen Ruhezeiten außerhalb der Nachtruhe. Am Sonntag besteht aber auch tagsüber eine Ruhezeit. Die Zimmerlautstärke sollte an Sonntagen nicht überschritten werden. Staubsaugen oder Wäsche waschen am Sonntag stellen keine Lärmbelästigung dar, auch wenn dies in hellhörigen Gebäuden manchmal als störend empfunden werden kann.

Sollte die Lärmbelästigung durch den Nachbarn trotz eines freundlichen Hinweises bei ihm weiter anhalten, haben Sie mehrere Optionen, z.B. eine Lärmanzeige beim zuständigen Ordnungsamt. Bitte beachten Sie, dass die Lärmbelästigung ausführlich dokumentieren müssen (Lärmprotokoll):

  • Datum und Uhrzeit des störenden Lärms
  • Namen und Anschrift von möglichen Zeugen, z.B. von Nachbarn, die sich ebenfalls von der Ruhestörung belästigt fühlen
  • Beschreibung der Art des Lärms und dessen Stärke

Bitte beachten Sie, dass Sie eine Lärmanzeige nicht anonym stellen können. Sie wird sonst nicht weiter bearbeitet. Allerdings erfährt der Ruhestörende nicht, wer ihn angezeigt hat. Das Ordnungsamt wird den Lärmverursacher kontaktieren, dieser erhält die Möglichkeit, sich zu der Tat zu äußern. Anschließend entscheidet die Behörde, ob ein Bußgeld für die Ordnungswidrigkeit der Ruhestörung verhängt wird, und informiert den Betroffenen durch einen Bußgeldbescheid darüber. Sollte es zu einer wiederholten Lärmbelästigung kommen, wird das Bußgeld dementsprechend höher ausfallen; bei der ersten Lärmbelästigung bleibt es meist bei einer Verwarnung.

Auch das Hundegebell ist eine Lärmstörung und ist – zumindest nachts – eine Ruhestörung, die ein Bußgeld nach sich ziehen kann. Auch am Tage, außerhalb der Ruhezeiten, können betroffene Nachbarn eine Ordnungswidrigkeit aufgrund einer Lärmbelästigung durch einen kläffenden Hund anzeigen. Ein Hund darf maximal 10 Minuten am Stück und über den Tag nicht mehr als 30 Minuten bellen, andernfalls liegt eine Ruhestörung vor, die niemand hinnehmen muss. Hier kann bei längerfristiger Belästigung (Lärmprotokoll) sogar ein Unterlassungsanspruch vor Gericht erwirkt werden.

Übrigens, normaler Spiellärm durch Kinder ist keine Ruhestörung! Nur wenn es zu schlimm wird (springen von Tischen und Betten usw.), kann auf mehr Ruhe gepocht werden.

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