Mehrmalige Erhöhung der Betriebskosten im Jahr möglich?

Nach bisher herrschender Meinung ist eine Anpassung der Vorauszahlungen lediglich einmal im Rahmen der Abrechnungsperiode zulässig.

Zeigt sich aber aufgrund konkreter Umstände, dass eine Anpassung der Vorauszahlungen aufgrund der aktuellen Kostensteigerung sinnvoll ist, sollte eine erneute Anpassung im Sinne beider Parteien (auch durch einseitige Erklärung des Vermieters) möglich sein, so auch BeckOK MietR/Pfeifer BGB § 560 Rn. 146 ff.

Ein konkreter Umstand kann zum Beispiel stark gestiegene Heizkosten sein. Das ist vor allem dann gegeben, wenn gleichzeitig die Abschläge an den Energieversorger ebenfalls stark steigen.
Eine unterjährige Anpassung der Vorauszahlungen für Betriebskosten bei Mietverhältnissen kann somit durch Preissteigerungen begründet werden, denn die Anpassung der Vorauszahlung soll den tatsächlich entstehenden Betriebskosten möglichst nahekommen (vgl. BGH, Urt. v. 28. September 2011 – VIII ZR 294/10.).

Somit ist in Ausnahmesituation eine mehrmalige und begründete Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung durchführbar und auch im Interesse der Mieter sinnvoll. Dadurch werden bei den Mietern große Nachzahlungen, welche viel schwerer zu verkraften sind als monatlich höhere Raten, vermieden.

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