Was gehört zur Schönheitsreparatur
In der folgenden Aufstellung ist zu sehen, welche Arbeiten zu den Schönheitsreparaturen gehören.
- Außentüren – die Innenseite streichen
- Balkon-Innenflächen, Loggien-Innenflächen – keine Schönheitsreparaturen, weil die Flächen zum Außenbereich gehören
- bestimmter Farbton – helle und neutrale Farben, welche Nachfolgemieter akzeptieren können
- Decken – streichen
- Doppelfenster (alte Baujahre) – Die Innenfenster und der Zwischenraum sind zu streichen. Der Außenflügel ist nur die Innenseite zu streichen. Der Falz beim Außenfenster muss nicht gestrichen werden.
- Einbauschränke – Wenn sie ein Teil der Wand sind, muss gestrichen werden.
- Einfachfenster – Die Innenseite ist zu streichen. Der Falz muss nicht gestrichen werden.
- Heizrohre, Heizkörper – Lackieren bzw. streichen
- Holzfußboden – streichen
- Holzverkleidungen an Wänden, Decken – Sind zu streichen bzw. zu lasieren. Verkleidung gehört zur Wand.
- Innentüren – Lackieren bzw. streichen
- Laminat – reinigen und mit Schutzmittel pflegen
- Parkett – Unversiegeltes Parkett wachsen bzw. ölen.
- Sockelleisten aus Holz – streichen
- Teppichboden – Eine Grundreinigung mit einen Nass/ Trocken-Sauger ist erforderlich. Nur normales absaugen reicht nicht.
- Wände – Wände sind zu streichen und wenn erforderlich neu zu tapezieren.
- Wasserrohre, Gasrohre – Wenn sie im sichtbaren Bereich vorhanden sind, streichen bzw. lackieren.