Was gehört zur Schönheitsreparatur

In der folgenden Aufstellung ist zu sehen, welche Arbeiten zu den Schönheitsreparaturen gehören.

  • Außentüren – die Innenseite streichen
  • Balkon-Innenflächen, Loggien-Innenflächen – keine Schönheitsreparaturen, weil die Flächen zum Außenbereich gehören
  • bestimmter Farbton – helle und neutrale Farben, welche Nachfolgemieter akzeptieren können
  • Decken – streichen
  • Doppelfenster (alte Baujahre) – Die Innenfenster und der Zwischenraum sind zu streichen. Der Außenflügel ist nur die Innenseite zu streichen. Der Falz beim Außenfenster muss nicht gestrichen werden.
  • Einbauschränke – Wenn sie ein Teil der Wand sind, muss gestrichen werden.
  • Einfachfenster – Die Innenseite ist zu streichen. Der Falz muss nicht gestrichen werden.
  • Heizrohre, Heizkörper – Lackieren bzw. streichen
  • Holzfußboden – streichen
  • Holzverkleidungen an Wänden, Decken – Sind zu streichen bzw. zu lasieren. Verkleidung gehört zur Wand.
  • Innentüren – Lackieren bzw. streichen
  • Laminat – reinigen und mit Schutzmittel pflegen
  • Parkett – Unversiegeltes Parkett wachsen bzw. ölen.
  • Sockelleisten aus Holz – streichen
  • Teppichboden – Eine Grundreinigung mit einen Nass/ Trocken-Sauger ist erforderlich. Nur normales absaugen reicht nicht.
  • Wände – Wände sind zu streichen und wenn erforderlich neu zu tapezieren.
  • Wasserrohre, Gasrohre – Wenn sie im sichtbaren Bereich vorhanden sind, streichen bzw. lackieren.

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