Wortwahl kann Hausfrieden stören
In einer Hausgemeinschaft sollten Mieter wenigstens die Grundregeln eines zivilisierten Umgangs respektieren. Eine fristlose Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn jemand wiederholt in seiner Wortwahl deutlich über die Stränge schlägt. Ein Mieter vergriff sich in ungerechtfertigter Weise in seinen Äußerungen gegenüber seinem Nachbarn und nutzte unangemessene Ausdrücke, auch in einem Schreiben an den Eigentümer. Er verwendete Worte wie „Geschmier“, „Lügen“, „Märchenerzähler“ und „Skrupellosigkeit“.
Infolgedessen wurde der Mietvertrag fristlos gekündigt, und es wurde ein Antrag auf Räumung der Wohnung gestellt. Das Gericht entschied, dass der Hausfrieden zwar gesetzlich nicht genau definiert ist, aber die ungerechtfertigte und wiederholte Beleidigung oder Feindseligkeit gegenüber einem Mitmieter in einem gemeinsam bewohnten Gebäude zweifellos eine Störung des Hausfriedens darstellte, die keine weiteren Erläuterungen bedurfte. Daher wurden die Kündigung und der Räumungsantrag in diesem Fall als angemessen erachtet.
AG Münster Urteil vom 12.07.2022 Az.: 61 C 2676/21